Satzung des RHC-Rallye e.V.
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen ,,RHC-Rallye e.V. „
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Er hat den Sitz in 55442 Stromberg.
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Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung historischer Fahrzeuge
Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch:
- regelmäßiges Treffen der Mitglieder und Gleichgesinnten
- Ausrichtung von Young- und Oldtimerveranstaltungen sowie gemeinsame Teilnahme an solchen
- Präsentation des Vereins bei regionalen und überregionalen historischen Veranstaltungen und Messen
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Über den Antrag der Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres, unter Frist einer Einhaltung von 4 Wochen zulässig, und ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§4 Beiträge
- Es wird ein Jahresbeitrag für jedes Mitglied am Anfang eines Kalenderjahres fällig
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in der Vereinsordnung festgesetzt und kann in der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit angepasst werden.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§6 Der Vorstand
Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus
- Vorsitzende/r
- Vorsitzende/r
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch die/den 1.Vorsitzende/n und die/den 2.Vorsitzende/n vertreten. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
§7 Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
8 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen. Als Schriftform gelten Brief, Fax oder E-Mail.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur vom Vorstand einberufen werden.
- Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diese Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt.
- Es gelten im Übrigen die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§9 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
- Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1.Vorsitzende/n geleitet. Ist diese/r nicht anwesend, übernimmt die/der 2.Vorsitzende/r. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung eine/n Versammlungseiter/in. Es ist ein schriftliches Protokoll der Versammlung zu führen und von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§11 Satzungsänderungen
- Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen ‚ Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§12 Auflösung des Vereins
- Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine drei Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach fristgerechter Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist die/der 1.Vorsitzende, in Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende/r, vertretungsberechtigter Liquidator.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins, an einer von der Mitgliederversammlung ausgewählte, gemeinnützige Institution zu.