Satzung RHC-Rallye e.V.

Satzung - RHC-Rallye e.V. | Verein für Oldtimer & Youngtimer Ausfahrten


Satzung des RHC-Rallye e.V.

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen ,,RHC-Rallye e.V. „

Er hat den Sitz in 55442 Stromberg.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung historischer Fahrzeuge

Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch:

  • regelmäßiges Treffen der Mitglieder und Gleichgesinnten
  • Ausrichtung von Young- und Oldtimerveranstaltungen sowie gemeinsame Teilnahme an solchen
  • Präsentation des Vereins bei regionalen und überregionalen historischen Veranstaltungen und Messen

§3 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  • Über den Antrag der Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres, unter Frist einer Einhaltung von 4 Wochen zulässig, und ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  • Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

§4 Beiträge

  • Es wird ein Jahresbeitrag für jedes Mitglied am Anfang eines Kalenderjahres fällig
  • Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in der Vereinsordnung festgesetzt und kann in der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit angepasst werden.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§6 Der Vorstand

Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus

  • 1. Vorsitzende/r
  • 2. Vorsitzende/r
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  • Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch die/den 1.Vorsitzende/n und die/den 2.Vorsitzende/n vertreten. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

§7 Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§8 Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen. Als Schriftform gelten Brief, Fax oder E-Mail.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur vom Vorstand einberufen werden.
  • Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diese Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt.
  • Es gelten im Übrigen die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§9 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  • Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  • Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1.Vorsitzende/n geleitet. Ist diese/r nicht anwesend, übernimmt die/der 2.Vorsitzende/r. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung eine/n Versammlungseiter/in. Es ist ein schriftliches Protokoll der Versammlung zu führen und von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
  • Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§11 Satzungsänderungen

  • Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen ‚ Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§12 Auflösung des Vereins

  • Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine drei Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach fristgerechter Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist die/der 1.Vorsitzende, in Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende/r, vertretungsberechtigter Liquidator.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins, an einer von der Mitgliederversammlung ausgewählte, gemeinnützige Institution zu.

Die vorstehende Satzung wurde in der Vollversammlung am 01.12.2021 verabschiedet